Reiten im Wald

Ein Ausritt in den Wald – das ist immer wieder ein wunderschönes Erlebnis in der Natur. In den Wäldern Nordrhein-Westfalens bieten sich dazu viele Möglichkeiten. Allerdings birgt der Wald als beliebter und multifunktionaler Erholungsraum Konfliktpotentiale zwischen den Waldbesuchenden, die reiten, spazieren gehen, wandern, joggen oder Rad fahren. Hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. 

Für Reiterinnen und Reiter gibt es außerdem detaillierte Regelungen, die sie berücksichtigen müssen. Geregelt ist das Reiten im Wald im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW. 

Zwei Frauen reiten auf einem weißen und einem braunen Pferd auf einem Waldweg. Die beiden Frauen tragen keine Helme.

Die Grundregel besagt, dass im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus

  • zum Zweck der Erholung
  • auf allen privaten Straßen und Fahrwegen, unabhängig davon, ob diese als Wanderwege gekennzeichnet sind, sowie
  • auf gekennzeichneten Reitwegen
  • auf eigene Gefahr

geritten werden darf.

Nach der gesetzlichen Definition sind Fahrwege befestigte und naturfeste Waldwirtschaftswege.

Aber Achtung! Das Gesetz gibt den Kreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit für Erweiterungs- und Einschränkungsoptionen:

  • In „Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen“ kann das Reiten im Wald auch auf allen privaten Wegen zugelassen werden, die nicht die Eigenschaft von Fahrwegen haben. Das sind zum Beispiel unbefestigte Maschinen- bzw. Rückewege. Auf Pfaden und Rückegassen in den Waldbeständen bleibt das Reiten verboten.
  • In „Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden“, also in stark frequentierten Wäldern, kann das Reiten im Wald auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt werden.
  • In einzelnen, örtlich abgrenzbaren Bereichen im Wald, wo die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, kann ein Reitverbot für bestimmte Wege festgelegt werden.

Wie können Reiterinnen und Reiter herausfinden, was für sie gilt?

Die Karte, in der dargestellt ist, wo die Grundregeln, die Erweiterungs- oder die Einschränkungsoptionen in den Kreisen und kreisfreien Städten gelten, kann über die Homepage des für Forsten zuständige Ministerium „Umweltdaten vor Ort“ (UvO-NRW) unter dem Link www.uvo.nrw.de aufgerufen werden. Weitergehende Regelungen zu einzelnen Schutzgebieten, Wegsperrungen etc. sind über einen Link bei den Kreisen und kreisfreien Städten abzurufen. Die Darstellung einzelner Reitwege ist dort jedoch nicht vorgesehen und bleibt anderen, detaillierten Kartenwerken überlassen.

Reiten ohne Kennzeichen nicht gestattet

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Gleiches gilt für das Führen von Pferden. Für den Erhalt des Kennzeichens ist eine Abgabe zu entrichten. Die Kennzeichen erhalten Sie bei den kreisfreien Städten und Kreisen als untere Naturschutzbehörden. Die Reitabgabe wird für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie zum Ausgleich von Schäden durch das Reiten verwendet.

Was gilt für das Führen von Pferden?

Das Führen von Pferden am Zügel ist im Wald auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in „Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden“. Demnach muss der Grundeigentümer das Führen von Pferden auf Waldwegen dulden. Es sei denn, ein Weg ist mit dem Verbotszeichen 258 StVO (Sinnbild „Reiter“) gekennzeichnet, sodann gilt nicht nur das Reiten, sondern auch das Führen von Pferden als verboten.

Kutschfahren im Wald

Kutschfahren im Wald ist nur mit Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers gestattet. Dieser Zustimmung bedarf es allerdings nicht auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.